BGH: Keine Doppelverwertung von Fortbildungen bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen
Der BGH hat entschieden, dass eine Veranstaltung für die Erfüllung der Fortbildungspflicht bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen nur einmal angerechnet werden kann (Beschl. v. 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19).
Sachverhalt
Der klagende Rechtsanwalt führt die Fachanwaltsbezeichnungen für die Fachgebiete „Verwaltungsrecht“, „Bau und Architektenrecht“ sowie „Vergaberecht“.
Im Jahr 2017 nahm er an der Veranstaltung „Vergabe von Planungs- und Beratungsleistung (Architekten und Ingenieure)“ mit fünf Zeitstunden teil, die sowohl für das Fachgebiet „Vergaberecht“ als auch „Bau- und Architektenrecht“ als geeignete Fortbildungsveranstaltung ausgewiesen war. Bei der beklagten Rechtsanwaltskammer beantragte er daraufhin, die Veranstaltung für beide Fachgebiete mit jeweils fünf Zeitstunden zu berücksichtigen, was diese jedoch ablehnte.
Entscheidung des Gerichts
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Regelung des § 15 Abs. 3 FAO. Danach darf die
„Gesamtdauer der Fortbildung […] je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten“.
Aus der Formulierung „je Fachgebiet“ ergebe sich, dass in jedem Fachgebiet die volle Stundenzahl zu erbringen sei. Eine mehrfache Anrechnung von Fortbildungen auf verschiedene Fachanwaltsbezeichnungen komme daher nicht in Betracht.
Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Satzungsgebers, der durch die Formulierung klarstellen wollte, dass eine Doppelverwertung von Fortbildungen ausgeschlossen sei.
Auch Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Sicherung der Qualität der fachanwaltlichen Beratung, sprächen gegen eine mehrfache Anrechnung. Ansonsten könne sich die Situation ergeben, dass ein Rechtsanwalt mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen nicht mehr Fortbildungsstunden absolviert habe, als ein Rechtsanwalt mit nur einer Fachanwaltsbezeichnung.
Der BGH erwähnt in seiner Entscheidung ebenfalls, dass eine Fortbildung auch nicht in der Weise mehrfach verwendet werden kann, dass ein und dieselbe inhaltsgleiche Veranstaltung an zwei verschiedenen Terminen besucht wird, da mit der erneuten Teilnahme kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn verbunden sei. Möglich sei es aber, eine mehrere Fachgebiete betreffende Veranstaltung, zeitanteilig auf die jeweiligen Fachanwaltsbezeichnungen anrechnen zu lassen.