Häufige Fragen
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Fachanwaltsbezeichnung, Fortbildungspflicht und unsere Angebote. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Allgemeines zur Fortbildungspflicht
Nach § 15 Abs. 3 FAO müssen mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung pro Kalenderjahr absolviert werden. Werden mehrere Fachanwaltsbezeichnungen geführt, so sind für jedes Fachgebiet 15 Stunden Fortbildung erforderlich. Bei zwei Fachanwaltsbezeichnungen sind daher mindestens 30 , bei drei Fachanwaltsbezeichnungen mindestens 45 Fortbildungsstunden zu erbringen. Eine Doppelverwertung von Fortbildungsstunden ist dabei nicht möglich, auch wenn die die jeweilige Fortbildung thematisch mehrere Fachgebiete betrifft.
Nach § 15 Abs. 1 FAO ist die Fortbildungspflicht kalenderjährlich zu erfüllen. Ist das Kalenderjahr abgelaufen, können die Fortbildungsstunden für dieses Jahr daher grundsätzlich nicht mehr im Folgejahr nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 5.5.2014 − AnwZ (Brfg) 76/13 Rn. 9).
Nach § 43c Abs. 1 BRAO kann die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Über den Widerruf entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßen Ermessen (“kann”), wobei alle Umstände des Einzelfalls (wie etwa eine unverschuldte Versäumung der Fortbildung aufgrund von Krankheit) zu berücksichtigen ist. Bei einer erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht kann die Kammer daher ausnahmsweise von dem Widerruf absehen und dem Anwalt ermöglichen, die Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (BGH, Beschl. v. 5.5.2014 − AnwZ (Brfg) 76/13 Rn. 10).
Allgemeines zur Fortbildung im Selbststudium
Nach § 15 Abs. 4 FAO kann eine Fortbildung im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Nach § 15 Abs. 5 S. 2 FAO sind sowohl die Fortbildungsbeschscheinigung als auch die Lernerfolgskontrolle bei der Rechtsanwaltskammer vorzulegen.
Nach § 15 Abs. 4 FAO können jährlich bis zu 5 Fortbildungsstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden.
Fortbildung im Selbststudium auf FAO Akademie
Der Ablauf ist ganz einfach:
1. Wir stellen Ihnen aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen aus dem jeweiligen Fachgebiet als PDF-Datei zur Verfügung. Diese können Sie entweder am Bildschirm lesen oder ausdrucken.
2. Wenn Sie die Entscheidungen gelesen haben, können Sie die dazugehörige Lernerfolgskontrolle starten.
3. Nach erfolgreichem Abschluss der Lernerfolgskontrolle erhalten Sie eine Bescheinigung über 5 Zeitstunden zusammen mit einer Auswertung der Lernerfolgskontrolle zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer.
Bei den Lernerfolgskontrollen handelt es sich um kurze Multiple-Choice-Fragen zu den jeweiligen Entscheidungen. Für jede Frage gibt es drei Antwortmöglichkeiten, von denen eine richtig ist. Die Lernerfolgskontrolle ist erfolgreich absolviert, wenn Sie 50 % der Fragen richtig beantwortet haben. Sie können die Lernerfolgskontrolle beliebig oft wiederholen, bis Sie diese bestanden haben.
Sie müssen die Lernerfolgskontrolle nicht an einem Stück absolvieren, sondern können diese auch pausieren und mit der Beantwortung der Fragen zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit der Fortbildung fortfahren.
Die Fortbildungsbescheinigung mit einer Auswertung der Lernerfolgskontrolle steht Ihnen sofort nach erfolgreichem Abschluss der Lernerfolgskontrolle als PDF-Datei zur Verfügung. Diese können Sie herunterladen und ausdrucken. Zusätzlich wird Ihnen die Bescheinigung zusammen mit der Auswertung auch per E-Mail zugesandt.
Die Fortbildungsbescheinigung wird auf den bei der ersten Bestellung im Benutzerkonto hinterlegten Namen ausgestellt. Sollten Sie Ihren Namen im Nachhinein ändern wollen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Bisher wurden die Fortbildungen der FAO Akademie immer anstandslos von den Rechtsanwaltskammern anerkannt. Nach § 15 Abs. 4 FAO können bis zu 5 Zeitstunden der Fortbildungspflicht im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Dies ist bei unseren Fortbildungen der Fall. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie neben der Fortbildungsbescheinigung eine Auswertung der Lernerfolgskontrolle. Beide Dokumente sind nach § 15 Abs. 5 S. 2 FAO bei der Rechtsanwaltskammer vorzulegen.
Nach unseren Erfahrungen benötigt die gründliche Durcharbeitung von 15 bis 20 Seiten Entscheidungstext ca. eine Stunde. Um fünf Zeitstunden abzudecken, ist daher die Lektüre von ca. 75 bis 100 Seiten erforderlich.
Die Fortbildungen werden einmal jährlich aktualisiert und können voraussichtlich zum 2. Quartal eines Jahres gebucht werden.
Informationen zu unseren Rabatten bei der Buchung mehrerer Fortbildungen finden Sie hier.
Derzeit können Sie gebuchte Fortbildungen mit Papyal oder Kreditkarte bezahlen.
Eine gebuchte Fortbildung kann bis zum 31.12. des Jahres der Buchung absolviert werden.
Unser Fortbildungsangebot wird stetig erweitert. Sind Sie an einem bestimmten Angebot interessiert, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.