Fachanwaltsfortbildung Informationstechnologierecht
Fachanwaltsfortbildung: Aktuelle Rechtsprechung aus dem Informationstechnologierecht (2021/2022)
Fortbildungsform: Selbststudium höchstrichtlicher Entscheidungen mit anschließender Lernerfolgskontrolle (Multiple Choice) nach § 15 Abs. 4 FAO
Inhalt:
- E-Commerce-Recht: Informationspflicht von Onlinehändlern über Herstellergarantie (EuGH)
- Datenschutzrecht: Löschung personenbezogener Daten auf Bewertungsplattformen (BGH)
- Datenschutzrecht: Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs (BGH)
- Urheberrecht: Dekompilierung eines Computerprogramms (EuGH)
- Social-Media-Recht: Kennzeichnung von Posts als Werbung in sozialen Netzwerken (BGH)
Zeitstunden: 5
Preis: 129,00 € (inkl. USt.)
Ablauf:
1. Fortbildung buchen
Buchen Sie die gewünschte Fortbildung auf unserer Internetseite. Direkt nach der Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte können Sie mit der Fortbildung beginnen.
2. Entscheidungen lesen
Wir stellen Ihnen aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zu dem jeweiligen Fachgebiet zur Verfügung.
3. Lernerfolgskontrolle absolvieren
Nachdem Sie die Entscheidungen gelesen haben, starten Sie die dazugehörige Lernerfolgskontrolle, die aus 20 Multiple-Choice-Fragen besteht.
4. Bescheinigung erhalten
Nach erfolgreichem Abschluss der Lernerfolgskontrolle erhalten Sie Ihre Bescheinigung über 5 Fortbildungsstunden direkt per E-Mail zugesandt.
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Allgemeines zur Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht (IT-Recht):
In Deutschland gibt es nach der Fachanwaltsstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) insgesamt 57.861 Personen, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen, darunter 684 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Informationstechnologierecht (Stand: 1.1.2021). Für die Fachanwaltschaft im IT-Recht entspricht dies einem Anteil von 1,18 %.
Der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung lohnt sich auch finanziell. Nach der Fachanwaltsstudie des Soldan Instituts für Anwaltmanagement aus dem Jahr 2011 konnten 38,9 % der befragten Fachanwältinnen und Fachanwälte im IT-Recht eine durchschnittliche Steigerung ihrer Honorarumsätze um 20,8 % nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung feststellen.
Um die Bezeichnung „Fachanwältin für Informationstechnologierecht“ oder „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ führen zu können, sind nach § 14k FAO besondere Kenntnisse aus dem IT-Recht nachzuweisen. Konkret betrifft dies folgende Bereiche:
- Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
- Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
- Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
- Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
- Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
- Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
- Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
- Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
- Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Die jährlichen Fortbildungen, die nach § 15 FAO zu absolvieren sind, müssen ebenfalls aus diesen Bereichen stammen.