Fachanwaltsfortbildung Urheber- und Medienrecht

Fachanwaltsfortbildung: Aktuelle Rechtsprechung aus dem Urheber- und Medienrecht (2023/2024)
Fortbildungsform: Selbststudium höchstrichtlicher Entscheidungen mit anschließender Lernerfolgskontrolle (Multiple Choice) nach § 15 Abs. 4 FAO
Inhalt:
- Urheberrecht: Verzicht auf Recht zur Urhebernennung in Bildportal (BGH)
- Urheberrecht: Privatkopieschranke und öffentliche Wiedergabe bei Online-Videorecorder (EuGH)
- Urheberrecht: Urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche bei Änderung eines Werkes (BGH)
- Presserecht: Wörtliche Wiedergabe von Tagebucheinträgen in Presseveröffentlichung (BGH)
- Presserecht: Zulässigkeit der Übersendung presserechtlicher Informationsschreiben an Presseunternehmen (BGH)
Zeitstunden: 5
Preis: 129,00 € (inkl. USt.)
Ablauf:
1. Fortbildung buchen
Buchen Sie die gewünschte Fortbildung auf unserer Internetseite. Direkt nach der Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte können Sie mit der Fortbildung beginnen.
2. Entscheidungen lesen
Wir stellen Ihnen aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zu dem jeweiligen Fachgebiet zur Verfügung.
3. Lernerfolgskontrolle absolvieren
Nachdem Sie die Entscheidungen gelesen haben, starten Sie die dazugehörige Lernerfolgskontrolle, die aus 20 Multiple-Choice-Fragen besteht.
4. Bescheinigung erhalten
Nach erfolgreichem Abschluss der Lernerfolgskontrolle erhalten Sie Ihre Bescheinigung über 5 Fortbildungsstunden direkt per E-Mail zugesandt.
Allgemeines zur Fachanwaltschaft Urheber- und Medienrecht:
In Deutschland gibt es nach der Fachanwaltsstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) insgesamt 57.861 Personen, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen, darunter 430 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht (Stand: 1.1.2021). Für die Fachanwaltschaft im Urheber- und Medienrecht entspricht dies einem Anteil von 0,74 %.
Der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung lohnt sich auch finanziell. Nach der Fachanwaltsstudie des Soldan Instituts für Anwaltmanagement aus dem Jahr 2011 konnten 25,5 % der befragten Fachanwältinnen und Fachanwälte im Urheber- und Medienrecht eine Steigerung ihrer Honorarumsätze nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung feststellen.
Um die Bezeichnung „Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht“ oder „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“ führen zu können, sind nach § 14j FAO besondere Kenntnisse aus dem Urheber- und Medienrecht nachzuweisen. Konkret betrifft dies folgende Bereiche:
- Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
- Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,
- Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
- Rundfunkrecht,
- wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
- Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
- Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Die jährlichen Fortbildungen, die nach § 15 FAO zu absolvieren sind, müssen ebenfalls aus diesen Bereichen stammen.